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  • Pricila am 2012-Dec-27 01:12:59 schrieb Pricila:

    Im blog Causa Lenniger findet sich inewzschin ein Artikel zum Strafbefehl geme4df und nimmt Bezug auf eine Expertise des Richters i.R. Plath, die auch dort verf6ffentlicht wurde. Die dort 62 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghf6chste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigten rechtsstaatlichen und verfassungswidrigen Me4ngel von Gesetzgebung, Justiz als vollziehender Gewalt und Rechtsprechung ist mehr als nur erschreckend. Auch die Verstf6dfe gegen internationales, die Bundesrepublik Deutschland aber sehr wohl bindendes Recht wie der Art. 11 Abs. 1 UN-Resolution 217A und der sind nicht zu rechtfertigen. Wie nun steht die Grundrechtepartei zu diesem hundertausendfach je4hrlich von der Justiz zur Anwendung gebrachten rechtsstaats- und verfassungswidrigen Mittel des Strafbefehls, den es Scheins weltweit in dieser Form, dass ein Richter ohne dem Angeschuldigten die international verbfcrgten Minimalverteidigungsrechte einschliedflich des geme4df grundgesetzlich garantierten rechtlichen Gehf6rs vor dem Erlass des Strafbefehls gewe4hrt, nur in der sich immer wieder was die Garantie der Menschen- und Grundrechte anbelangt selbst lobenden Bundesrepublik Deutschland gibt?Eine e4hnliche Situation scheint es ja im Hinblick auf den Art. 125 des Lissabonvertrages zu geben, denn die jfcngsten Ereignisse lassen erkennen, dass sich insbesondere die Bundesrepublik Deutschland ausdrfccklich nicht an insbesondere diese Vorchrift zu halten gedenkt, in der es heidft:1) Die Union haftet nicht ffcr die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskf6rperschaften oder anderen f6ffentlich-rechtlichen Kf6rperschaften, sonstiger Einrichtungen des f6ffentlichen Rechts oder f6ffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht ffcr derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien ffcr die gemeinsame Durchffchrung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht ffcr die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskf6rperschaften oder anderen f6ffentlich-rechtlichen Kf6rperschaften, sonstiger Einrichtungen des f6ffentlichen Rechts oder f6ffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht ffcr derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien ffcr die gemeinsame Durchffchrung eines bestimmten Vorhabens.

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